Die neuen betrieblichen 3-G Regelungen treten bundesweit ab dem 24.11.2021 in Kraft und gelten zunächst bis einschließlich 19. März 2022. 

Ab Mittwoch, den 24.11.21 müssen Beschäftigte vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ausnahmen gibt es lediglich, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen.

Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die folgende umfassen:

Betriebliche 3G-Regelungen

Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test mitführen.

Kontrolle durch Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.

Homeoffice-Pflicht

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Es soll am Arbeitsplatz ein Formular erstellt werden, wo alle Informationen für jeden Mitarbeiter dokumentiert werden, wann geimpft/genesen/getestet ist und vom Mitarbeiter mittels Unterschrift gegenzeichnet werden.

Weiterführende Informationen zu der neuen betrieblichen 3G-Regelungen und FAQ zu § 28b Infektionsschutzgesetz können Sie unter folgendem Link nachlesen.

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Wir unterstützen alle Hamburger KMU bei der korrekten Erstellung des Formulars und stehen wir Ihnen gerne auch für weitere Fragen Rund um Themen des betrieblichen Infektions-und Arbeitsschutz zur Verfügung. Melden Sie sich gerne unter:

lokalaktiv@uog-ev.de oder telefonisch unter 040 87 60 45 25