Am 01.01.2015 ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland eingeführt worden. Dieser beschreibt den mindestens zu zahlenden Bruttostundenlohn für alle Arbeitnehmer*innen aller Branchen. Dabei ist der Mindestlohn eine Lohnuntergrenze, dieser muss mindestens vom Arbeitgeber gezahlt werden.

Der Mindestlohn wird seit 2015 regelmäßig angepasst und soll im Laufe der nächsten Jahre auf 12,00 Euro angehoben werden. Der aktuelle Mindestlohn liegt bei 9,82 Euro pro Stunde (seit 01.01.2022) , dieser steigt zum 01.07.2022 um 63 Cent auf 10,45  Euro. ( vgl. § MiLoG / BGBl. I S.2356)

In ausgewählten Branchen gelten spezifische Mindestlöhne z. B. in der Pflegebranche liegt der Branchenmindestlohn für Pflegekräfte bei 12,00€ und steigt zum 01.04.2022 auf 12,55 €, für Pflegeassistenzkräfte/Pflegehilfskräfte bei 12,50 € und steigt zum 01.04.2022 auf 13,20€ und die Pflegefachkräfte haben einen aktuellen Mindestlohn von 15,00 € und zum 01.04.2022 steigt der Bruttomindestlohn auf 15,40€.

Was muss ich als Unternehmer*in beachten ?

Für Arbeitgeber aller Branchen ist es deshalb wichtig bei dem Thema Mindestlohn auf dem neusten Stand zu sein. Die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns müssen bei den aktuellen und zukünftigen Arbeitsverträgen zu berücksichtig werden. Dafür ist es hilfreich, die unterschiedlichen Beschäftigungsformen (Minijob, Midijob, Teilzeit, Vollzeit etc.) zu vergleichen und die bestmögliche Beschäftigungsform für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wählen.

Die Kontrolle,  ob der Mindestlohn eingehalten wird, obliegt dem deutschen Zoll. Dabei sind Sie als Arbeitgeber zu einer gesetzlichen Dokumentation verpflichtet.

Die Dokumentationspflicht gibt vor, dass das Formular folgende Inhalte ausweist:

  • vollständiger Name des Mitarbeiters,
  • Beginn der Arbeitszeit
  • Ende der Arbeitszeit
  • Dauer der Pause für jeden einzelnen Arbeitstag.

Hier  ein Musterformular zum Download.

Die Liste kann auch vom Arbeitnehmer geführt werden, jedoch muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Angaben stimmen, Tag genau erfasst werden und spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages der geleisteten Arbeit eingetragen sind. Die Dokumente sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (§17 MiLoG)

Mindestlohn: Ausnahmen zur Dokumentationspflicht

Es gelten jedoch auch Erleichterungen aufgrund der sogenannten Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung:

  • Nicht erfasst werden muss die genaue Arbeitszeit demnach von engen Familienangehörigen des Arbeitgebers. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder.
  • Auch die Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren „verstetigtes“ monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, ist von der Dokumentationspflicht ausgenommen.
  • Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben.

Falls Sie Fragen zum Mindestlohn oder möglichen Beschäftigungsformen in Ihrem Unternehmen haben, kontaktieren Sie uns. Das Team LokalAktiv unterstützt Hamburger Unternehmer*innen.

Melden Sie sich per E-Mail: lokalaktiv@uog-ev.de oder telefonisch bei unserem Team in Harburg oder Altona