Überbrückungshilfe für Betriebe soll ab Juli 2020 die bisherige Corona-Soforthilfe ablösen. Die Förderung hat das Ziel kleinen und mittelständischen Unternehmen , die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

• 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent

• 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Was ist zu tun?

1. Stellen Sie sicher, dass für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 vorliegen.

2. Sie müssen Ihre Umsätze für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August 2020 schätzen. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August – getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.

3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die Sie vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.

Die Überbrückungshilfe kann bis zum 31. August 2020 beantragt werden. Spätestens ausgezahlt werden die Überbrückungshilfen bis zum 30. November 2020

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

Insgesamt stehen 25 Milliarden Euro für die Überbrückungshilfen bereit. Das Geld kommt aus dem Budget für die Soforthilfen, für die 50 Milliarden Euro eingeplant wurden, von denen aber „nur“ 13 Milliarden Euro abgerufen wurden. Wie die Soforthilfe werden die Überbrückungshilfen als Zuschuss gewährt, müssen also nicht zurückgezahlt werden. Die erhaltenen Beträge müssen jedoch, sofern für das Gesamtjahr ein Gewinn erzielt wird, regulär versteuert werden.

Die Anträge können voraussichtlich ab dem 10. Juli 2020 in einem Online-Antragsverfahren über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur über Ihren beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich.

Weitere Informationen beim BMWI