Besondere Umstände erfordern besondere Anpassungen: Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sind vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Am 9. März 2022 trat eine neue Verordnung in Kraft, die rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar ist.
Demnach benötigen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine also zunächst einmal keinen Aufenthaltstitel. Diese Regelung ist bis zum 31. August 2022 befristet. Danach benötigen diese Kriegsflüchtlinge einen Aufenthaltstitel. Da aber die Betroffenen keinen Einfluss darauf haben, wie lange die Behörde für die Bearbeitung eines Antrags benötigt, reicht eine Antragstellung innerhalb des Zeitraums, in dem man sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhält.

Der Antrag muss also – nach derzeitigem Stand – spätestens am 31. August 2022 bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.

Außerdem wichtig zu wissen: Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 24 Abs. 1 AufenthG, erhalten Ukrainer*innen von der zuständigen Ausländerbehörde auch eine Arbeitserlaubnis. Ihre befristete und später unbefristete Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen sein.

Darüber hinaus können Sie Ihr eigenes Unternehmen gründen oder als Freiberufler arbeiten. Jede Branche hat ihre eigenen Anforderungen an die Gründung von Unternehmen, die berücksichtigt werden müssen. Dies können berufsrechtliche Regelungen, Sondererlaubnisse sowie versicherungsrechtliche Fragestellungen sein.